Erfahrungen mit der Schulsexual„erziehung“

 

(aus FMG-INFORMATION 101, November 2010)

 

Den Erziehern wird im Dokument des Päpstlichen Rates für die Familie „Menschliche Sexualität: Wahrheit und Bedeutung“ (8.12.1995) ans Herz gelegt, „das Recht des Kindes, sich von jeglicher Form außerfamiliären sexualkundlichen Unterrichts fernzuhalten, zu respektieren“ (Nr. 120).

„Diese der Familie vorbehaltene Aufgabe [ihre Kinder mit den Geheimnissen des menschlichen Lebens vertraut zu machen] beinhaltet für die Eltern das Recht, dass ihre Kinder nicht verpflichtet werden können, in der Schule Unterrichtsstunden zu diesem Thema beizuwohnen, wenn sie mit ihren eigenen religiösen und moralischen Überzeugungen nicht übereinstimmen.“ (Nr. 64)

„Es wird den Eltern empfohlen, mit Aufmerksamkeit jede Form der sexuellen Information zu verfolgen, die ihren Kindern außerhalb von zu Hause erteilt wird, und sie davon fernzuhalten, wenn diese ihren eigenen Grundsätzen nicht entspricht. Diese Entscheidung der Eltern darf jedoch kein Anlass zur Zurücksetzung der Kinder sein.“ (Nr. 117)

 

 

1. „Das andere interessiert mich nicht“

Baden-Württemberg, 6. Klasse, Hauptschule

Eine Schülerin berichtete der Mutter vom angekündigten Sexualkundeunterricht, an dem sie nicht teilnehmen will. Die Mutter sprach mit der Lehrkraft, die sich für das Anliegen aufgeschlossen zeigte und die Schülerin von diesem Unterricht befreite. Von einer Mitschülerin kam die Aussage: „Wenn du nicht dabei bist, weißt du ja nichts.“ Die Mutter gab dem Mädchen den Rat, darauf zu antworten: „Du sagst: Was nötig ist, sagt mir meine Mutter. Das andere interessiert mich nicht.“

 

Die sog. Dissensregelung in Baden-Württemberg

„Die Familien- und Geschlechtserziehung ist verpflichtender Unterrichtsinhalt in der Grundschule. Ihre Inhalte sind aus anthropologischer Sicht so formuliert, dass es in der Regel zu keinem Dissens zwischen Elternrecht und Auftrag der Schule kommen wird. Sollte sich jedoch aus religiösen Gründen ein Dissens zwischen Elternhaus und Schule ergeben, muss ein klärendes Gespräch zwischen den betroffenen Eltern, dem Klassenlehrer bzw. der Klassenlehrerin und der Schulleitung geführt werden. Kommt es in einem Gespräch nicht zu einer einvernehmlichen Lösung, so ist ein Fernbleiben einzelner Kinder von den Unterrichtsstunden bzw. Unterrichtssequenzen, in denen Inhalte der Geschlechtserziehung behandelt werden, seitens der Schule nicht zu ahnden. Mit Blick auf eine eventuell große Diskrepanz zwischen den Auffassungen des Elternhauses und der Schule ist in der Begegnung Elternhaus/Schule eine für das Kind pädagogisch sinnvolle Entscheidung anzu­streben. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Grundschule nicht die Aufgabe hat, Kinder mit Inhalten zu konfrontieren, die erst in den weiterführenden Schularten in den Klassen 5, 7 und 9 bzw. 10 behandelt werden.

Wolfgang Riefler, Referent in der Schulabteilung des Minis­teriums für Kultus und Sport.“ (Quelle: „Schulintern“ Nr. 7/1995, Herausgeber: Kultusministerium Baden-Württemberg)

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Herr Riefler auf Anfrage bestätigt hat, dass diese „Dissensregelung“ auch für höhere Klassen und andere Schularten gültig ist (vgl. FMG-INFORMATION 74 S. 4).

 

2. „Mädchen – deine Tage“

Bayern, 6. Klasse, Gymnasium

Eine Informationsveranstaltung – ein ganzer Tag - zur Sexualkunde wurde angekündigt: „Mädchen - deine Tage“ und die Eltern in einem Brief zur Zustimmung aufgefordert; zwei Mädchen blieben der Veranstaltung fern. Der uns berichtende Vater, der schon früher sein Elternrecht geltend gemacht und die SE-Befreiung erreicht hatte, zeigte sich erfreut, dass hier wenigstens die Eltern gefragt wurden.

 

3. „Meine Mutter findet es nicht gut.“

Bayern, 4. Klasse, Grundschule

Beim Elternabend wurde SE-Material – kopierte Arbeitsblätter - vorgestellt. Die berichtende Mutter und ein weiterer Vater waren der Ansicht, dass man dies den Kindern nicht zumuten könne. Die Mutter rief dann beim Schulamt an; die Schulrätin erklärte ihr, es gäbe keine SE-Befreiung, doch könne der Schulleiter eine Ausnahmeregelung treffen. Die Mutter führte Gespräche mit der Klasslehrerin und dem Rektor. Die Klasslehrerin sagte selber, SE gehöre eigentlich ins Elternhaus, doch von Gesetzes wegen müsse sie gemacht werden. Der Rektor zeigte ebenfalls Verständnis; auch er fand das Material für dieses Alter ungeeignet und versprach, es werde geändert. Sollte die Mutter auch dann noch nicht einverstanden sein und die SE selber individuell durchführen, sei er bereit, ihren Sohn von der SchulSE freizustellen. – Als die SE dann eineinhalb Wochen lang stattfand, kam der betreffende Schüler in eine andere Klasse. Von Mitschülern gefragt, warum er nicht an der SE teilgenommen habe, antwortete er: „Meine Mutter findet es nicht gut!“ Die Lehrerin urteilte: „Ihr Sohn ist selbstbewusst.“

Allerdings erfuhr die Mutter erst im Nachhinein, dass im Deutschunterricht „Ben liebt Anna“ behandelt worden war! Es zeigt sich also, dass – auch wenn eine „Befreiung“ gegeben wurde bezüglich der SE in „Heimat- und Sachkunde“ – höchste Wachsamkeit notwendig ist, weil sexuelle Thematik auch in anderen Fächern behandelt werden kann!

 

[Zum Buch „Ben liebt Anna“ von P. Härtling: Es schildert als erstrebenswert die Beziehung eines Jungen und eines Mädchens der 4. Klasse, mit Küssen und schwüler Stimmung, bei einem Nacktbadeabenteuer mit engem Körperkontakt. Ein Vater, von Beruf Philologe und Linguist, beurteilte dieses Buch, vom christlich-moralischen Urteil abgesehen, auch sprachpädagogisch als „gänzlich ungeeignet“; die Sprache sei „nicht aufsatzfähig“ und auch nicht „gesprächsfähig“, zudem von Fäkaliensprache durchsetzt. Dieses offensichtlich bundesweit in vielen Grundschule den Kindern aufoktroyierte „Kinderbuch“ übergeht und zerstört das natürliche Schamgefühl der Kinder, weckt erotische Emotionen, bietet aber keinerlei Rahmen sittlicher Normen, was massiv die „Zeit der Ruhe und Unbefangenheit“ vor der Pubertät verletzt (vgl. Dokument des Pp. Rates für die Familie!).]

 

4. Vater erreicht Befreiung

Bayern, 4. Klasse, Grundschule

Im Elternbrief wurde SE angekündigt; der Vater suchte daraufhin das Gespräch mit der Lehrerin und teilte ihr mit, dass er die Schul-SE für seine Tochter nicht wolle. Er erreichte, dass das Kind freigestellt wurde und sich während der SE-Stunden in einem Nebenraum aufhalten konnte.

 

5. „Islam und Schule“

Berlin. Ein Leser wies uns hin auf eine von der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung (= Kultus­ministerium) Berlin herausgegebene „Handreichung für Lehrerinnen und Lehrer an Berliner Schulen“ „Islam und Schule“ (2. Auflage Oktober 2010). Im Impressum wird auch auf die Mitwirkung mehrerer islamischer Verbände in Berlin hingewiesen.

Darin wird zur Frage von Sport- und Schwimmunterricht und SE im Bezug auf die Teilnahme von Muslimen einiges gesagt – kurz gefasst: es gibt einige Zugeständnisse insbesondere für Sport- und Schwimmunterricht.

Es wird empfohlen, Schwimm- und Sportunterricht geschlechtergetrennt abzuhalten; auch das Lehrpersonal soll gleichgeschlechtlich sein und „während des Mädchensports sollte möglichst kein männliches Lehrpersonal, Hausmeister oder Badeaufsicht die einsehbaren Räumlichkeiten betreten“; ebenso müsse in Umkleideräumen und Duschen die Geschlechtertrennung gesichert sein. „Die unmittelbaren Geschlechtsteile dürfen auch vor Gleichgeschlechtlichen nicht entblößt werden. Dies ist ein möglicher Grund, weshalb manche Schüler und Schülerinnen auf Einzelduschen und Umkleidekabinen bestehen. Auch die Islamverbände fordern dies.“

[Dürfen dies Christen nicht fordern? Wir hatten schon vor Jahren über Kämpfe wegen Nacktduschens in Schulklassen berichten müssen.]

Die Handreichung verweist auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.8.1993 (6 C 8.91), das einräumt, dass eine Befreiung vom Sport- und Schwimmunterricht erfolgen könne, wenn ein Gewissenskonflikt vorliegt. „Man möchte Kindern, Jugendlichen oder auch Eltern ersparen, von Staats wegen in eine für ihr Gewissen belastende Situation gedrängt zu werden. Die Befreiung muss bei der Schulbehörde beantragt werden. Diese Regelung gilt nicht für Minderjährige vor der Pubertät im Grundschulalter. Auch Jungen können sich – wegen der für sie leichteren Bekleidungsmöglichkeiten – auf dieses Urteil nicht beziehen.“ [Was hier besonders auf muslimische Mädchen hin ausgelegt wird, muss auch allgemein gelten!]

Zur Sexualerziehung wird mit Hinweis auf das Bundesverfassungsgericht (21.12.1977) formuliert, dass „keinerlei Recht auf Befreiung“ bestehe und dass es auch keinen Rechtsanspruch „auf nach Geschlechtern getrennten Unterricht“ gebe; allerdings wird zugestanden, dass „in einzelnen Fällen auf eher ‚naturalistische’ Darstellungen in Form von Fotos und Filmen verzichtet und stattdessen stilisierte Grafiken verwendet werden“ könnten.

[Wiederum ein – wenn auch geringfügiges – Entgegenkommen gegenüber Muslimen (auch „stilisierte Grafiken“ von Geschlechtsteilen usw. sind wegen der Schamverletzung abzulehnen). – Insgesamt bleibt die Forderung, dass der in diesem Bereich sich totalitär gebärdende Staat nicht nur Muslimen „Gewissenskonflikte“ zugesteht, sondern allen Eltern und Kindern!]

 

6. Tschechien: Sex-Leitfaden

Ein Leitfaden für Sexualunterricht an Schulen hat in Tschechien für heftigen Protest gesorgt. Die Presse berichtet, dass „konservative Tschechen, darunter Kirchenmänner“ in Frage stellen, ob die Schule der richtige Ort für die Sexualaufklärung sei; das sei vielmehr Aufgabe der Eltern. Der Leitfaden verführe Kinder zu sexueller Praxis. Kritisiert wird z. B. ein Spiel zur Einleitung in das Thema, bei dem sich Schüler outen sollen, die schon Selbstbefriedigung hatten. Es werde freizügig über Autoerotik und sexuelle Verirrungen informiert; die Homosexualität werde als „normale sexuelle Orientierung einer Minderheit“ dargestellt. Es würden Anleitungen zum Schutz vor ungewollter Schwangerschaft (=Verhütung) gegeben usw. Die Bischöfe bemängeln offenbar, dass Eltern- und Bürgerverbände vor dem Erstellen des „Leitfadens“ kaum konsultiert wurden. Der tschechische Bildungsminister Josef Dobes gehe auf die Kritiker zu und habe auch mit dem neuen Prager Erzbischof Dominik Duka gesprochen; zu Änderungen sei er aber nicht bereit (vgl. Die Presse, 23.9.10).

 

7. Abtreibung und Sexualerziehung in Afrika vorantreiben

Beim jährlichen Gipfeltreffen der Afrikanischen Union in Kampala, Uganda, wurde der sog. Maputo-Aktionsplan auf weitere fünf Jahre verlängert und eine „Kampagne zu Verminderung der Müttersterblichkeit in Afrika“ von 20 auf alle 53 afrikanischen Länder ausgedehnt. Sie unterwarfen sich damit dem Druck von UN-Behörden, besonders dem Weltbevölkerungsfonds (UNFPA) und außerafrikanischen Nichtregierungsorganisationen, die fordern, Abtreibungen und Sexualerziehung voranzutreiben, während wirkliche Maßnahmen gegen Müttersterblichkeit (wie Ausbildung von Geburtshelfern, Ausstattung von Notfallversorgung von Schwangeren und Gebärenden) kaum behandelt wurden. Der 2006 verabschiedete Maputo-Plan war damals wegen seiner Bestimmungen über Abtreibung kritisiert worden. (Vgl. friday fax 5.8.2010).                      

                                         

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