Erfahrungen mit der Schulsexual„erziehung“

 

(aus FMG-INFORMATION 98, November 2009)

 

Wieder wollen wir erinnern an das Dokument des Päpstlichen Rates für die Familie vom 8.12.1995 „Menschliche Sexualität: Wahrheit und Bedeutung“, das - in Übereinstimmung mit der Erziehungsenzyklika „Divini illius magistri“ von Papst Pius XI. und mit anderen Aussagen des kirchlichen Lehramtes - Leitlinien zur Geschlechtserziehung der Kinder und Jugendlichen vorlegt.

Die wesentlichen Aussagen:

n Die Geschlechtlichkeit ist eine von GOTT gegebene Anlage zur Weitergabe des Lebens und zum Ausdruck der liebenden Einheit der Eheleute. Infolge der erbsündlichen Belastung des Menschen muss sie mit Hilfe der Gnade und durch eigenes Mühen (Selbstbeherrschung) geordnet sein.

n Geschlechtserziehung im christlichen Sinn muss Erziehung zur Keuschheit sein. Dazu gehören Schamhaftigkeit und Opferbereitschaft. Sie muss also eine Haltungserziehung sein (ohne unnötige sexuelle Details).

n Sie muss ganz individuell geschehen, der einzigartigen Person des Kindes entsprechend, unter strikter Beachtung der Latenzphase in der Kindheit (bis zur Pubertät) als „Raum der Unschuld“.

n Darum: Geschlechtserziehung ist Aufgabe und Recht der Familie; die Eltern sind allein maßgebend, denn das Elternrecht hat nach der Schöpfungsordnung Vorrang.

n Wo - z. B. in der Schule - gegen das grundlegende Recht des Kindes, in der Keuschheit erzogen zu werden, verstoßen wird, muss sein Recht, einem solchen Unterricht fernzubleiben, ohne Diskriminierung respektiert werden.

 

Die Beispiele der folgenden Dokumentation zeigen den oft sehr mühsamen Kampf einzelner Eltern, ihre Kinder vor einer schulischen Sexual„erziehung“ (SE) zu bewahren, die ihrer christlichen Gewissensüberzeugung widerspricht.

 

 

1. „Ich will den Dreck nicht“

Bayern, 4. Klasse, Grundschule

Es wurden für die vierten Klassen - außerhalb der Schulzeit stattfindende - Workshops zur Sexual„erziehung“ angekündigt, durchgeführt von „Donum vitae“. Ein Bub sagte bei der Ankündigung vor der ganzen Klasse: „Da geh ich nicht hin, ich will Priester werden. Ich will den Dreck nicht!“ Dann stand ein Mädchen auf: „Ich will es auch nicht!“ Beide blieben den Veranstaltungen fern. Eine Mutter ließ sich das Material von „Donum vitae“ kommen und war entsetzt darüber. Sie schrieb auch an den zuständigen Bischof (auch, weil der örtliche Pfarrer intensiv für „Donum vitae“ eintritt, Spenden sammelt und die Wiederwahl der Donum-vitae-Vorsitzenden in ein Caritas-Gremium förderte). Die Einstellung von „Donum vitae“ wird deutlich aus dem Material, in dem z. B. die Verwendung des Kondoms beschrieben und es ohne einschränkende Bemerkung als „eine Schwangerschaft als auch eine Ansteckung mit AIDS oder anderen Geschlechtskrankheiten“ verhindernd dargestellt wird. Über die „Pille danach“ heißt es, sie könne, „wenn beim Sex eine Panne passiert ist… bis zu 72 Stunden nach dem Geschlechtsverkehr genommen werden“ und „ sie verhindert eine Schwangerschaft“. Selbstbefriedigung wird detailliert beschrieben und sei „weder ungesund noch schädlich, sondern eine gute Möglichkeit, seinen Körper zu entdecken“. „Es ist… ganz normal schwul zu sein.“

Es wird, vom Gegensatz zur katholischen Morallehre abgesehen, auch deutlich, wie fragwürdig der Lebensschutz bei „Donum vitae“ ist: Die „Pille danach“ ist bekanntermaßen zu einem hohen Prozentsatz ein Nidationshemmer und damit frühabtreibend.

 

2. „Damit sie keine Kinder kriegen…“

Bayern, Gymnasium

Als eine Mutter beim Elternabend äußerte, SE sei doch schädlich für die Kinder, blieb sie mit ihrer Meinung allein. Jemand sagte, er befürworte die SchulSE, „damit sie einmal keine Kinder kriegen“. Die Mutter ließ ihre Kinder immer an den Tagen, an denen SE durchgeführt wurde, zuhause. In der Entschuldigung für die Schule gab sie an: „aus gesundheitlichen Gründen“ – dabei an die Schädigung der seelischen Gesund­heit denkend.

 

3. Lehrer führte SE nicht durch

Graubünden/Schweiz, 6. Klasse, Primarschule

Die SchulSE besteht in praktisch allen Kantonen der Schweiz, wird aber unterschiedlich gehandhabt. SE im Kindergarten wird allerdings bislang nur in kleinen Teilen der Schweiz durchgeführt (vgl. „Berner Zeitung“ 21.10.08) . – Der Lehrer fragte beim Elternabend, ob jemand gegen die SE sei. Die uns berichtenden Eltern wandten sich als einzige dagegen und bekräftigten ihre Ablehnung auch noch in einem nachfolgenden Brief. Sie hatten Materialien nach Hause mitgenommen, in dem u. a. Onanie als gut, Pornografie als normal und Geschlechtsverkehr mit 14 Jahren als praktisch selbstverständlich hingestellt wurden. Der Lehrer ließ die SE fallen.

 

Die sog. Dissensregelung in Baden-Württemberg

„Die Familien- und Geschlechtserziehung ist verpflichtender Unterrichtsinhalt in der Grundschule. Ihre Inhalte sind aus anthropologischer Sicht so formuliert, dass es in der Regel zu keinem Dissens zwischen Elternrecht und Auftrag der Schule kommen wird. Sollte sich jedoch aus religiösen Gründen ein Dissens zwischen Elternhaus und Schule ergeben, muss ein klärendes Gespräch zwischen den betroffenen Eltern, dem Klassenlehrer bzw. der Klassenlehrerin und der Schulleitung geführt werden. Kommt es in einem Gespräch nicht zu einer einvernehmlichen Lösung, so ist ein Fernbleiben einzelner Kinder von den Unterrichtsstunden bzw. Unterrichtssequenzen, in denen Inhalte der Geschlechtserziehung behandelt werden, seitens der Schule nicht zu ahnden. Mit Blick auf eine eventuell große Diskrepanz zwischen den Auffassungen des Elternhauses und der Schule ist in der Begegnung Elternhaus/Schule eine für das Kind pädagogisch sinnvolle Entscheidung anzustreben. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Grundschule nicht die Aufgabe hat, Kinder mit Inhalten zu konfrontieren, die erst in den weiterführenden Schul­arten in den Klassen 5, 7 und 9 bzw. 10 behandelt werden.

Wolfgang Riefler, Referent in der Schulabteilung des Ministeriums für Kultus und Sport.“ (Quelle: „Schulintern“ Nr. 7/1995, Herausgeber: Kultusministerium Baden-Württemberg)

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Herr Riefler auf Anfrage bestätigt hat, dass diese „Dissensregelung“ auch für höhere Klassen und andere Schularten gültig ist (vgl. FMG-INFORMATION 74 S. 4).

 

4. Kennen Lehrer in BW die „Dissensregelung“ nicht?

Baden-Württemberg, 3. Klasse, Grundschule

Beim Elternabend wurde der unmittelbar bevorstehende Beginn der SE (übrigens sogleich nach dem Erstkommuniontermin) angekündigt. Eine Mutter meldete sich zu Wort, dass sie für ihr Kind keine SE in der Schule wünsche. Andere Eltern wunder­ten sich, dass jemand nicht für die SE sei; jemand sagte, man wolle nicht zurück ins Mittelalter. Der Klasslehrer erklärte, eine Befreiung von der SE gebe es nicht. Dann nahm der Rektor telefonischen Kontakt mit den Eltern auf und bekräftigte, eine Befreiung sei unmöglich, die Eltern sollten ihre Einstellung ändern. Die Eltern baten, ihnen SE-Material zugänglich zu machen, was aber tagelang nicht geschah.

Nachdem das Kind dann (wegen der vermeintlichen Verpflichtung) schon den Beginn der SE mitgemacht hatte, wurden die Eltern von einem Priester auf den FMG aufmerksam gemacht und erfuhren zu ihrer Überraschung und Erleichterung von der in BW möglichen „Dissensregelung“. Sie beantragten nun schriftlich mit Hinweis auf diese Dissensregelung die Befreiung ihres Kindes. Daraufhin rief der Klasslehrer sie an: die Befreiung sei in Ordnung, das Kind könne während der SE in eine andere Klasse gehen. Das ging auch problemlos.

Als die Eltern Freunden davon erzählten, stießen sie auf die erschrockene Meinung, im Fernsehen sei gemeldet worden, es gebe keine Befreiung von der SE [wohl die Meldung über die BVerfG-Entscheidung, siehe in dieser FMG-INFORMATION auf Seite 29f]. Die Antwort: „Du siehst, bei uns ist es gegangen.“

 

5. Der „Nutzen“ der Schweinegrippe

Niedersachsen, 4. Klasse, Grundschule

Die SE war von der 3. auf die 4. Klasse aufgeschoben worden und sollte nun durch „Pro Familia“ durchgeführt werden (die Lehrerin wollte es nicht selber tun). In einem Gespräch der uns berichtenden Mutter mit der Lehrerin verteidigte diese das Vorhaben. „Pro Familia“ habe sich als gut erwiesen; es habe noch nie Beschwerden gegeben; die Schule habe einen „Lehrauftrag“ bezüglich SE. Am Abend vor den beiden Tagen des Pro-Familia-Projekts (ein Tag in der Schule; der 2. Tag mit Besuch in der Pro-Familia-Beratungsstelle, wo weder Eltern noch Lehrer dabei sein sollten) kam der Vater erkrankt, mit Verdacht auf Schweinegrippe, nach Hause. Ein Anruf beim Gesundheitsamt ergab am folgenden Vormittag die Aufforderung, die Kinder dürften beim geringsten Verdacht auf Schweinegrippe in der Familie nicht zur Schule gehen, so dass die Mutter ihre Kinder aus der Schule nach Hause holte. So verhinderte die „Schweinegrippe“ die Teilnahme am Pro-Familia-Unterricht und ebenso noch am folgenden Tag am Besuch der Pro-Familia-Beratungsstelle. Der Verdacht auf Schweinegrippe bestätigte sich nicht. – Mitschüler, die teilgenommen hatten, äußerten sich: „Es war blöd.“ Von anderen Eltern erfuhr die Mutter, dass deren Kinder verlegen reagierten.

 

6. Das natürliche Schamgefühl

Bayern, 4. Klasse, Grundschule

Die Kinder hatten aus Knetmasse die männlichen und weiblichen Geschlechtsorgane zu formen. Ein Mädchen, sogar ungetauft, bejahte die Frage, ob es ihr peinlich gewesen sei, durch Nicken.

 

7. „Pille“ für Schwerstbehinderte

Bayern, Behinderteneinrichtung

In einem Gespräch des Leiters einer Sonderschule mit der Großmutter eines damals etwa 15-jährigen, schwerstbehin­derten Mädchens lehnte diese eine schulische SE für ihre Enkelin vollständig ab. Sie hatte schlimme Erfahrungen, da ihre beiden Kinder nach der damals mitgemachten SchulSE ihre Unbefangenheit und Fröhlichkeit verloren hatten. Anlässlich der Schulabschlussfeier nun, einige Jahre später, riet eine Lehrerin der Mutter des behinderten Mädchens, diesem die „Pille“ zu geben, da es sich bei seiner nun begonnenen Tätigkeit in einer Gärtnerei gegen ältere Burschen nicht wehren könne; die „Pille“ sei besser als eine ungewollte Schwangerschaft. (Die Großmutter beschreibt die Enkelin als fröhliches Kind, das kein Interesse an Männern habe.) – Ein verantwortungsloser, ja menschenverachtender Rat der Lehrerin, da in einer solchen Arbeitsstelle für Behinderte die Leitung dafür verantwortlich ist, dass es zu keinerlei sexuellen Belästigung kommt. Eine Rechtsauskunft ergab, dass die Leitung sich andernfalls strafbar mache.

 

8. „Wir haben ein Gesetz…“ (Joh 19,7)

Rheinland-Pfalz, 4. Klasse, Grundschule

Obgleich die Klasslehrerin den Eltern vor einigen Monaten eine Befreiung von der SE zugesagt hatte, erzählte die Tochter, dass sie SE gehabt hätten. Die unangenehm überraschten Eltern wandten sich an die Lehrerin, die nun sagte, sie habe mit dem Rektor gesprochen und eine Befreiung sei nicht möglich. Die Eltern sprachen mit dem Rektor, der zwar vorgab, Verständnis zu haben, aber sich auf das Kultusministerium berief. Die Mutter kündigte an, das Kind zu den SE-Stunden von der Schule abzuholen, was sie auch einmal tat; von einer Abwesenheit wegen Erkrankung abgesehen, wagten die Eltern aber nicht mehr, ihr Kind aus dem Unterricht zu nehmen, da der Rektor in einem bürokratisch-harten Brief nochmals eine Befreiung ablehnte, für die kein „berechtigter Grund“ vorliege; zugleich drohte er an, den Eltern „Hausverbot zu erteilen“ und „Ordnungsmittel einzusetzen“. Nebenbei: Dieser Rektor ist nebenamtlicher „ständiger Diakon“ der katholischen Kirche! Jemand fühlte sich bei dieser Vorgehensweise an seine Jugend als benachteiligter Katholik in der „DDR“ erinnert.

 

9. Die allgegenwärtige Homo-Propaganda

Hessen, 11. Klasse, Gymnasium

Im Spanisch-Unterricht wurde ein Film vorgeführt, über den sich eine Schülerin äußerte: „Alles drehte sich um Homo­sexualität; ich wollte ihn gar nicht anschauen.“ Doch sie hatte nicht den Mut, wegzugehen.

 

10. „Ich geh raus“

Rheinland-Pfalz, 8. Klasse, Hauptschule

Die bisher bezüglich der SchulSE tapfer sich einsetzende Mutter berichtet, dass ihre Tochter ihr erklärt: „Mama, ich geh raus. Mach Dir keine Sorgen wegen der SE!“

 

11. Unproblematische Befreiung

Baden-Württemberg, 7. Klasse, Hauptschule

Für einen Tag war SE von Pro Familia angekündigt. Die Mutter wandte sich an die Lehrkraft, und die Befreiung wurde von ihr ohne weiteres gegeben. (Die Mutter hatte auch in einem Telefonat gegenüber „Pro Familia“ ihre Ablehnung mitgeteilt.)

 

12. Zustimmung zur Befreiung

Hessen, 4. Klasse, Grundschule

Beim Elternabend meldete sich eine kinderreiche Mutter zu Wort: Sie fände die SE nicht gut. Andere Eltern spielten das herunter, aber eine andere Mutter sagte, ihre Tochter möchte die SchulSE auch nicht. Die berichtende Mutter bat nun verschiedene Personen um Gebetshilfe. Sie richtete einen Brief an die Schule, in dem sie betonte, SE müsse alters- und situationsgerecht sein und gehöre in die Hand der Eltern. Die SchulSE widerspreche auch ihrer eigenen religiösen Überzeugung. Dem Schreiben legte sie die 4-seitige Zusammenfassung des Dokumentes des Päpstl. Rates für die Familie: „Menschliche Sexualität: Wahrheit und Bedeutung“ von 1995 bei. – In einem gemeinsam unterzeichneten Brief gaben Lehrer und Rektorin die Zustimmung zur Befreiung, merkten aber an, die hätten „ein schlechtes Gefühl“; die Eltern möchten es sich nochmals überlegen. Die Mutter dankte dem Lehrer brieflich für die Befreiung. Zwei-drei Wochen gab es dann SE-Stunden, während derer der Junge in die Parallelklasse ging.

 

13. „Mehrheit“ gegen SchulSE

Hessen, 5. Klasse, Sonderschule

Der Lehrer kündigte an, SE durchzuführen; er habe dazu „schöne Literatur“ – nämlich „Peter, Ida und Minimum“. Die Mutter kannte das Büchlein und war entsetzt über die Bilder darin. Bei diesem Elternabend waren nur drei Eltern vertreten; der Lehrer stellte es ihnen frei, ob sie die SE für ihre Kinder haben wollten. Die berichtende Mutter verneinte, eine ältere Schwester eines Schülers (als Vertretung der Eltern) fand SE auch nicht gut; ein Vater meinte, sie hätten als Eltern keine Zeit, die Schule solle SE machen, er finde es gut. Die Stimmen waren also zwei zu eins. Die SE war für dieses Schuljahr abgelehnt.

 

14. Tapferes Kind

Bundesland X., 3. Klasse, Grundschule

Am Tag der 1. SE-Stunde war das Kind wegen Krankheit entschuldigt worden. Am folgenden Tag dann bat die Mutter bei der Klasslehrerin und beim Rektor um SE-Befreiung ihres Kindes (beide wussten schon länger, dass die Familie die SchulSE ablehnte). Beide waren hart. Es wurde angedroht, bei Krankmeldungen den Amtsarzt einzuschalten. – Dann bekam jedes Kind das Set der „Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung“ „Dem Leben auf der Spur“ (mit „Mona, Lisa und Herr Hahnentritt“, „Das kleine Körper-ABC“, „Das kleine 9x2“ und „Brief an Eltern, MultiplikatorInnen…“). Die Eltern waren entsetzt und gingen nun beide mit ihrem Kind zur Klasslehrerin, die weiterhin keine Befreiung erteilte, aber sie sagte zu den Eltern, das Kind müsse von sich aus hinausgehen (vielleicht in der Erwartung, dass das Kind nicht den Mut dazu haben würde). Doch das Kind ging bei der nächsten SE-Stunde und jedes weitere Mal aus eigenem Antrieb aus dem Klassenzimmer und arbeitete in einem anderen Raum für sich. Dennoch verlangte die Lehrerin auch von ihm, als Hausaufgabe, das 1. Kapitel von „Mona, Lisa…“ zu lesen; andernfalls müsste die Eltern ins Hausaufgabenheft eintragen, dass sie es vom Erledigen der Hausaufgabe dispensierten. (Den entsprechenden Eintrag kopierte die Lehrerin dann für sich.)

Als das Kind wegen Fiebers zwei Tage nicht zur Schule konnte, hatte die Mutter schon Sorge wegen der Amtsarztdrohung, doch wurde dies nicht wahrgemacht.

Schon beim Gespräch der Familie mit der Lehrerin war auch der Gedanke an ein ärztliches Attest im Raum gestanden. Die Eltern waren mit einem Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie in Kontakt getreten, und dieser verfasste nach Kenntnisnahme der den Kindern übergebenen Materialien der BZgA sein Gutachten „zur Vorlage beim Rektorat der zuständigen Grundschule, evtl. beim zuständigen Amtsarzt“. In diesem Gutachten analysiert der Facharzt zunächst kurz einige Aussagen der BZgA-Schriften: „…Den Kindern wird daher von staatlicher Seite zwangsweise ein einseitig ideologisch fundierter Standpunkt so vermittelt, als besitze er eine allgemeine Gültigkeit… Es wird kein ausreichender Hinweis gegeben, dass menschliche Sexualität hinsichtlich ihrer Praktizierung und ethischen Wertung verschiedenen Beurteilungen unterliegt…“ Für das Kind ergebe sich ein „kontradiktorischer Gegensatz“ zwischen der elterlichen Erziehung und der „angestrebten Zwangsvermittlung in der Schule. Dies würde bei ihm zu einem Zustand der massiven kognitiven Dissonanz führen.“ Es sei aus der psychologischen Forschung bekannt, „dass schwere Formen der kognitiven Dissonanz zu gravierenden psychischen und/oder psychosomatischen Gesundheitsstörungen führen“. „Sollten an das Kind N.N. die gegenwärtig verordneten Zwangsinhalte der staatlichen SE herangetragen werden, noch dazu… gegen ihren erkennbaren eigenen Willen und gegen den Willen ihrer Eltern, ist eine schwerwiegende psychische Traumatisierung zu befürchten. Es ist also das Kindeswohl unmittelbar berührt.“ Der Facharzt vergleicht die Situation mit jener des sog. Kruzifix-Urteils, als das Gericht jenem Vater Recht gab, der das Fernbleiben seines Kindes vom Unterricht mit dem „in diesem Fall: angeblich traumatisierenden“ Anblick des Kreuzes begründete.

Die Schule spielte allerdings dieses Attest herunter, und das Kind erhielt wegen der Nichtteilnahme für diese Unterrichts­einheit eine Sechs, insgesamt aber am Jahresende in Sachkunde doch eine Vier.

 

15. Caritas und „Pro Familia“ Hand in Hand

Aus einer Zeitungsnotiz: „Der Caritas-Frühförderungsdienst Passau lädt … zu einem Eltern- und Vortragsabend zum Thema ‚Sexualerziehung im Kleinkind- und Kindergartenalter. Wie spreche ich mit meinem Kind über Schwangerschaft, Ge­burt, Sexualität?’… ein. Sozialpädagogin Gabi Magg-Kastenhuber von Pro Familia und die Heilerzieherin und Sexualpädagogin Maria Zander zeigen auf, wie man schon kleinen Kindern ein ‚gutes Körpergefühl’* vermitteln und ihre Empfindungsfähigkeit steigern kann, um ihre Beziehungs- und Liebesfähigkeit sowie ihre Identität als Mädchen oder Bub zu fördern. Anmeldung…“ (PNP 5.10.09)

Der Caritasverband „für die Diözese Passau“ mit einem Domkapitular als 1. Vorsitzenden (Msgr. Manfred Ertl) und einem BGR Prälat K. Unterhitzenberger als Caritasdirektor ist also – im Widerspruch zur Lehre der katholischen Kirche – der Auffassung, dass schon Kleinkinder und Kindergartenkinder mit den Themen Schwangerschaft, Geburt, Sexualität belastet werden sollten. „Vom Alter von etwa 5 Jahren bis zur Pubertät… sagt man, dass das Kind in einer Phase ist, die nach den Worten Johannes Paul II. als ‚die Jahre der Unschuld’ bezeichnet wird. Diese Zeit der Ruhe und der Unbefangenheit darf keinesfalls von einer unnötigen sexuellen Information getrübt werden…“ (Pp. Rat für die Familie, „Menschliche Sexualität: Wahrheit und Bedeutung“, Nr. 78)

Und die Caritas holt sich ausgerechnet die Organisation „pro familia“ ins Boot, die zur internationalen mächtigen „Internati­onal Planned Parenthood Federation“ (IPPF) gehört, deren Wurzeln im Rassismus liegen und die weltweit die Sexual„erziehung“ als Vehikel der Verhütungs- und Abtreibungsideologie propagiert, fern des christlichen Menschenbildes!

 

14. „Pro Familia“

„Immer mehr Schulen holen sich bei der Beratungsstelle Pro Familia Hilfe für den Sexualkundeunterricht… Die Nachfrage ist so groß, dass das sexualpädagogische Team mehr Klassen absagen muss, als es besucht. 51 Grundschulklassen blieben deshalb 2008 unversorgt“, so wird über die Münchner Pro Familia berichtet. Die Eltern seien „meist einverstanden“, lediglich „mit christlich-fundamentalistisch eingestellten Eltern gebe es Probleme“ (vgl. SZ 25.7.09).       

 

„Die reproduktiven Rechte laut IPPF“

Zitat aus dem Artikel „Sexuelle und reproduktive Rechte“
von J. A. Peris Cancio aus dem „Lexikon Familie“

herausgegeben vom Päpstl. Rat für die Familie, mit Geleitworten von Kardinal López Trujillo, Kard. Lehmann und Kard. Sterzinsky, dt. Ausgabe 2007, S.643f.

 

„Obschon die IPPF die eigene Menschenrecht- und Reproduktivrechtshermeneutik als UN-eigen darstellt, entspringt sie tatsächlich einer sehr konkreten ideologisch-politischen Sichtweise… Das Lebensrecht wird nur bereits Geborenen zuerkannt. Es wird die Absicht vertreten, das Leben der Mutter dürfe nicht durch eine Schwangerschaft gefährdet werden… Kindestötung wird verurteilt, doch die vorgeburtliche Geschlechtsselektion übersehen. Freiheit umfasst danach bei gebotener Achtung der Partnerrechte das Recht auf uneingeschränkten sexuellen Genuss… Im Textabschnitt Artikel 2.5 werden die für den Plan charakteristischen antireligiösen Vorurteile ausgebreitet: ‚Alle Menschen haben das Recht, von äußerlich aufgezwungenen Ängsten, Scham- und Schuldgefühlen frei zu sein, ebenso von religiösen Überzeugungen, die auf Mythen und anderen psychologischen Faktoren beruhen und die sexuelle Eigenverantwortung und die Sexualbeziehungen beeinträchtigen’. Es dürfte nicht abwegig sein, hierin eine Missachtung der Religionsfreiheit in Bezug auf Sexualität, Familie und Leben zu sehen…“

 

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